Sachverhalt

Am 27. Januar 1955 wurde ein Strommast in Vérossaz in der Schweiz durch einen Föhnstoß umgeworfen, nachdem zwei Schüler, Pierre Zufferey, 12 Jahre alt, und sein Kamerad Serge Quéloz, 15 Jahre alt, die Muttern gelöst hatten, die den Mast hielten. Der Mast wog 12 Tonnen und war 44 Meter hoch. Die beiden Jungen hatten ohne Werkzeuge oder Steine gehandelt, und ihre Handlung führte zur völligen Zerstörung des Mastes, dessen Ersatz 30 849 Schweizer Franken kostete.

Die Firma O. Kull et Cie, die mit dem Bau der Hochspannungsleitung betraut war, erhob eine Schadensersatzklage gegen Zufferey, der seine Freilassung beantragte. Das Zivilgericht des Waadtländer Kantonsgerichts verurteilte Zufferey, die Hälfte des Schadens, also 15 424 Schweizer Franken mit Zinsen, zu ersetzen. Zufferey legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage der Haftung von Zufferey, der zum Zeitpunkt der Tat minderjährig war, für den verursachten Schaden. Laut Artikel 19 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) haftet ein Minderjähriger für den durch seine unerlaubten Handlungen verursachten Schaden, wenn er urteilsfähig ist. Die Urteilsfähigkeit wird vermutet, kann aber angefochten werden, wenn Anzeichen dafür vorliegen.

Das Bundesgericht befand, dass Zufferey, der zum Zeitpunkt der Tat 12 Jahre alt war, die Gefährlichkeit seines Verhaltens erkennen und seine Schuld war schwer, aber im Hinblick auf sein Alter und die Umstände als gering anzusehen war. Das Bundesgericht befand auch, dass die Mitverschuldensanteil der Firma O. Kull et Cie, die die Muttern nicht ausreichend festgezogen hatte, erheblich war und zum Schaden beigetragen hatte.

Infolgedessen…