Erwägungen

Der pakistanische Staatsangehörige H. reiste 1991 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Nach Abweisung des Asylgesuchs wurde er 1992 aus der Schweiz ausgeschafft. 1992 reiste er erneut in die Schweiz ein und heiratete eine Schweizerin. 1995 stellte H. ein Gesuch um Einreisebewilligung für zwei seiner aus erster Ehe stammenden Kinder, I. und A. Das Gesuch wurde 1996 von der Fremdenpolizei abgelehnt. H. erhob Rekurs, der 1997 vom Regierungsrat des Kantons Zürich abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid erhob H. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die 1998 vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Rechtsprechung, wonach ein Nachzugsrecht bei Kindern getrennt lebender ausländischer Eltern voraussetzt, dass zum in der Schweiz lebenden Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung besteht. Diese Rechtsprechung sei vereinbar mit der UNO-Kinderrechtekonvention.

Das Bundesgericht führte aus, dass Art. 17 Abs. 2 ANAG und Art. 8 EMRK zwar den Schutz der familiären Beziehungen gewährleisten, jedoch kein bedingungsloses Recht auf Nachzug der Kinder einräumen. Vielmehr setze ein solches Recht voraus, dass das Kind zum in der Schweiz lebenden Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung unterhält und sich der Nachzug als notwendig erweise.

Im vorliegenden Fall habe H. seine Kinder freiwillig in…