Sachverhalt

Der türkische Staatsangehörige X. heiratete 1996 eine Schweizerin. Nach der Trennung des Ehepaares im Jahr 1997 versuchte die Ehefrau mehrmals, sich von X. scheiden zu lassen. X. widersetzte sich jedoch der Scheidung, um seine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu verlängern. Die Fremdenpolizeibehörden verweigerten daraufhin die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da die Ehe nur noch formell bestehe und die Berufung darauf als rechtsmissbräuchlich zu werten sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung. Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch des ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser Anspruch erlischt jedoch, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder die Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich ist.

Im vorliegenden Fall deuten verschiedene Indizien darauf hin, dass die Ehe des Beschwerdeführers nur noch formell bestand und er sich in erster Linie darauf berief, um seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Insbesondere die lange Trennung der Ehegatten, die Beziehung der…