Erwägungen

B. (geb. 1962) meldete sich am 17./27. September 2002 wegen der Restfolgen eines am 4. August 1996 als Beifahrerin erlittenen Motorradunfalls bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Einholung einer polydisziplinären Expertise bei der MEDAS X. vom 24. Mai 2004 verfügte die IV-Stelle Schwyz am 7. März 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % mit Wirkung ab 1. September 2001 die Zusprechung einer halben Invalidenrente. Die dagegen eingereichte Einsprache lehnte die Verwaltung bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 59 % ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die Beschwerde teilweise gut und sprach B. für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. April 2004 eine volle Invalidenrente und ab 1. Mai 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 61,7 % eine Dreiviertels-Invalidenrente zu.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen feststellte.

Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechungsgrundsätze zur Beurteilung des Rentenanspruchs zutreffend dargelegt. Die Feststellung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweisungstätigkeiten ist Tatfrage und daher für das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich verbindlich.

Hingegen ist die Frage, ob das Arbeitsverhältnis mit der Firma O. AG und das dort erzielte Einkommen…