Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, heiratete 1987 eine Schweizerin, nachdem sein Asylantrag abgelehnt worden war. Das Paar lebte etwa drei Jahre zusammen, hatte aber Schwierigkeiten und lebte ab 1990 getrennt. Der Beschwerdeführer beantragte die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, aber das kantonale Migrationsamt des Kantons Waadt lehnte ab, da die Ehe fingiert sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt bestätigte diese Entscheidung.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde bei dem Bundesgericht und berief sich auf Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Ausländer (ANAG) und Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Er machte auch geltend, dass er in einer eheähnlichen Beziehung mit einer anderen Schweizerin lebe und mit ihr ein Kind habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 7 ANAG, der vorsieht, dass der ausländische Ehegatte eines Schweizer Staatsangehörigen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Das Gericht befand, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hatte, das Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung von der gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten abhängig zu machen, aber Rechtsmissbrauch geltend gemacht werden könne, wenn der ausländische Ehegatte die Ehe nutze, um eine Aufenthaltsbewilligung ohne die Absicht zu erhalten, eine echte eheähnliche Beziehung zu begründen.

Das Gericht prüfte auch die Indizien, die auf eine fingierte Ehe hindeuten könnten, wie den großen Altersunterschied zwischen den Ehegatten, die Existenz eines Einreiseverbots in die Schweiz gegen den ausländischen Ehegatten und die Abwesenheit einer gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten. Allerdings befand das Gericht, dass diese Indizien nicht ausreichten, um die Existenz einer fingierten Ehe in…