Erwägungen

Die Pilatus-Bahn-Gesellschaft beleuchtet seit 1991 zeitweise die beiden Pilatusgipfel "Esel" und "Oberhaupt" grossflächig mit neun Scheinwerfern. Aufgrund verschiedener Reaktionen verlangte die Baudirektion des Kantons Nidwalden ein ordentliches Baubewilligungsverfahren, in dem der Schweizer Heimatschutz Einsprache erhob. Am 17. August 1993 erteilte die Baudirektion der Pilatus-Bahn-Gesellschaft unter bestimmten Bedingungen und Auflagen nachträglich die raumplanerische Ausnahmebewilligung für die Erstellung und den Betrieb der Anlage.

Gegen diese Bewilligung erhob der Schweizer Heimatschutz Beschwerde, die vom Nidwaldner Regierungsrat und vom Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden abgewiesen wurde. Der Schweizer Heimatschutz reichte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht bejahte die Bewilligungspflicht der Beleuchtungsanlage nach Art. 22 Abs. 1 RPG, da es sich um eine auf Dauer angelegte Anlage handelt, die den angestrahlten Raum vorübergehend verändert. Eine Bewilligung nach Art. 24 Abs. 2 RPG kam nicht in Frage, da es sich nicht um eine geringfügige Änderung der bestehenden Bergstation handelte.

Die Standortgebundenheit der Anlage ausserhalb der Bauzone wurde bejaht, da die Beleuchtung der Pilatusgipfel aus technischen Gründen auf diesen Standort angewiesen ist. Bei der Beurteilung der ungeschmälerten Erhaltung des BLN-Objekts "Pilatus" wurde…