Erwägungen
Am 15. September 1980 erteilte die Baukommission Turbenthal Jakob Bosshard die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer Scheune mit Einstellraum auf einem Grundstück im "Übrigen Gemeindegebiet" von Turbenthal. Die Scheune durfte laut Bewilligung nur für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Stattdessen nutzte Bosshard die Scheune und ein angrenzendes Grundstück für sein Tiefbauunternehmen.
Im Jahr 2003 beantragte Bosshard nachträglich die Bewilligung für die gewerbliche Nutzung. Die Baudirektion und die Gemeinde Turbenthal verweigerten die Bewilligung und verfügten die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands. Bosshard erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass die ursprüngliche Baubewilligung für rein landwirtschaftliche Zwecke materiell rechtswidrig war, da kein landwirtschaftlicher Bedarf ausgewiesen war. Eine nachträgliche Bewilligung der gewerblichen Nutzung nach Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV scheiterte, da die beanspruchte Fläche das zulässige Maß deutlich überschritt.
Bosshard konnte sich auch nicht auf Treu und Glauben berufen, da er die Nutzungsbeschränkung der Baubewilligung kannte oder…