Erwägungen

Die geplante Mobilfunkanlage der Orange Communications SA soll auf dem Bahnareal in Rothenburg Dorf errichtet werden. Gegen die vom Gemeinderat Emmen erteilte Baubewilligung erhoben mehrere Anwohner Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde ab, da es das Bahnareal als Teil der Bauzone betrachtete und somit keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich war. Gegen diesen Entscheid erhoben die Anwohner Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Es führte aus, dass das Bahnareal, obwohl im Zonenplan der Gemeinde Emmen als weisse Fläche dargestellt und keiner Zone zugeordnet, aufgrund seiner Lage inmitten von Bauzonen und der bereits erfolgten Überbauung für Bahnzwecke als Teil der Bauzone zu betrachten sei. Somit bedarf es keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, sondern lediglich einer ordentlichen Baubewilligung, für die ein Rechtsanspruch besteht, sofern die einschlägigen Vorschriften eingehalten werden.

Das Bundesgericht verneinte auch eine Pflicht zur Koordination der geplanten Mobilfunkanlage mit bereits bestehenden Anlagen in der Umgebung. Eine solche Koordination könne nur verlangt werden, wenn das anwendbare kantonale oder kommunale Recht dies vorsieht, was im…