Sachverhalt

Die Swisscom hat einen Bauantrag für die Errichtung einer neuen Mobilfunkantenne im Weiler Ifwil, der sich im Dorfgebiet der Gemeinde Bichelsee-Balterswil befindet, eingereicht. Die Gemeinde hat die Bewilligung verweigert, da die Anlage nicht in das örtliche Erscheinungsbild passe. Die Swisscom hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der Gemeinde bestätigt, da die geplante Antenne das Nichtbaugebiet unverhältnismäßig stärker versorge als das Baugebiet. Daraufhin hat die Swisscom das Bundesgericht angerufen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Swisscom abgelehnt. Es kam zu dem Schluss, dass die Antenne zwar im Baugebiet errichtet werden soll, ihr Versorgungsbereich jedoch überwiegend das Nichtbaugebiet umfasst. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass dies nicht bedeutet, dass Mobilfunkantennen im Baugebiet auf die Versorgung dieses Gebiets beschränkt sein müssen. In ländlichen Regionen ist es praktisch unvermeidbar, dass auch Nichtbaugebiete mitversorgt werden. Anschließend prüfte das Bundesgericht die Anwendung der gemeindlichen Ästhetikvorschriften auf solche Anlagen. Es befand, dass diese Vorschriften angewendet werden können, jedoch nicht in einem Maße, das die Erfüllung des…