Erwägungen

Die Ehegatten X. bewirtschaften im Nebenerwerb einen in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Arni gelegenen Landwirtschaftsbetrieb im Halte von rund 4,5 ha Eigen- und Pachtland. Sie reichten ein Baugesuch für ein neues Wohnhaus ein, da sie wegen des Wohnrechts der Eltern von X. im bestehenden Haus auf ein neues Wohnhaus angewiesen seien.

Die Gemeinde Arni, der Regierungsstatthalter Konolfingen und die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern lehnten das Baugesuch ab, da der Betrieb keine ausreichende Existenzgrundlage für die Betriebsleiterfamilie biete. Die Ehegatten X. zogen den Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter, welches die Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat.

Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts führte das Bundesamt für Raumplanung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es führt aus, dass Wohngebäude in der Landwirtschaftszone nach Art. 16 RPG zonenkonform sind, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Landwirtschafts- bzw. Gartenbaubetrieb stehen und im Hinblick auf die bodenabhängige Nutzung des Landes als unentbehrlich erscheinen.

Bei der Beurteilung der Zonenkonformität ist die in Art. 7 Abs. 1 BGBB enthaltene Begriffsumschreibung des landwirtschaftlichen Gewerbes insoweit zu berücksichtigen, als dies mit den Zielsetzungen der Raumplanung vereinbar ist. Ein Wohnhaus zu einem kleineren landwirtschaftlichen Gewerbe kann in der Landwirtschaftszone als…