Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [A.] , ist Eigentümerin einer Parzelle in der Landwirtschaftszone in Gontenschwil. Sie betreibt einen Pferdepensions- und Reitsportbetrieb und hält derzeit 15 Pferde. Im Jahr 2013 erhielt sie eine Baubewilligung für den Umbau und die Sanierung von Gebäuden auf ihrem Hof, einschließlich der Einrichtung von vier Pferdeboxen und einer Auslauffläche von 144 m2. Nachträglich erstellte sie ohne Bewilligung weitere Pferdeboxen, Auslaufflächen, Parkplätze und einen Lagerplatz für Siloballen.

Der Gemeinderat Gontenschwil und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wiesen ihre Beschwerde gegen die Versagung einer Baubewilligung für die Erweiterung ihrer Pferdehaltung ab. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und die Erteilung einer Baubewilligung für acht Grosspferde und fünf Kleinpferde bzw. Ponys mit den notwendigen Auslaufflächen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Vorinstanzen zu Recht die Baubewilligung für die Erweiterung der Pferdehaltung versagt hatten. Die Beschwerdeführerin führe einen reinen Pferdepensions- und Reitsportbetrieb, der nicht als landwirtschaftliche Tätigkeit gilt. Die Haltung von Pferden in der Landwirtschaftszone ist nur zonenkonform, wenn sie auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe erfolgt und eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage sowie ausreichende Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind.

Das Bundesgericht befand, dass die Beschwerdeführerin keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübe und daher die Voraussetzungen für eine zonenkonforme Pferdehaltung nicht erfülle. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG komme nicht in Betracht, da die Beschwerdeführerin ihre Pferdehaltung gewerblich betreibe und nicht als Hobbytierhaltung.

Das…