Art. 34b RPV

Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 16abis RPG)

1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB).
2 Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind.
3 Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Abs. 3 Bst. f der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
  1. a. Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. b. Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten.
4 Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen:
  1. a. dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden;
  2. b. können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden;
  3. c. dürfen eine Fläche von höchstens 800 m 2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet;
  4. d. sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten;
  5. e. dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig;
  6. f. können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden;
  7. g. dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden;
  8. h. müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können.
5 Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig.
6 Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Errichtung neuer Wohnbauten in der Landwirtschaftszone im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden; Auslegung und Tragweite von Art. 34b Abs. 5 RPV; Prüfung der Zonenkonformität
    · 07.02.2019 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Baubewilligung; Pferdehaltung und Erweiterung Pferdeauslauffläche
    · 23.03.2018 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  • 29.09.2014 · 7 Zitierungen
  • Baubewilligung
    · 28.01.2020 · 2 Zitierungen

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