Sachverhalt

A.A. und B.A. betreiben in der Gemeinde Wölflinswil einen landwirtschaftlichen Betrieb, auf dem sie Pferde und Sömmerungsrinder halten. Sie beantragten beim Gemeinderat die Bewilligung, auf dem Betrieb zusätzlichen Wohnraum für die abtretende Generation errichten zu dürfen. Der Gemeinderat, der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht lehnten den Antrag ab. A.A. und B.A. erhoben daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 34b Abs. 5 der Raumplanungsverordnung (RPV) neue Wohnbauten in der Landwirtschaftszone, die nur aufgrund der Pferdehaltung oder -nutzung errichtet werden könnten, generell ausschließt. Dies gelte auch für Wohnbauten, die lediglich einen mittelbaren Bezug zur Pferdehaltung haben, wie jene für die abtretende Generation.…