Erwägungen
Der Kanton Aargau plant Probebohrungen im Waldgebiet, um das Kalk- und Mergelvorkommen zu untersuchen, das für die Zementproduktion benötigt wird. Die Grundhof Bözberg AG, Eigentümerin eines Grundstücks in unmittelbarer Nähe des Bohrstandorts, erhob Einsprache gegen das Enteignungsgesuch für die Durchführung der Probebohrungen.
Das Bundesgericht muss entscheiden, ob für die geplanten Probebohrungen eine Baubewilligung nach dem Raumplanungsgesetz (RPG) erforderlich ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die geplanten Probebohrungen im Waldgebiet einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bedürfen.
Zwar sind Kleinvorhaben, die nur ein geringes Ausmass haben und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berühren, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht bewilligungspflichtig. Aufgrund des besonderen Standorts der Probebohrungen im Wald, in einem BLN-Objekt und in einem besonders gefährdeten Gewässerschutzbereich, sind die mit den Probebohrungen verbundenen negativen Auswirkungen auf die Umgebung jedoch als so erheblich einzustufen, dass das…