Art. 32 GSchV

Bewilligungen für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Bereichen

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2 In den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29) ist eine Bewilligung nach Artikel 19 Abs. 2 GSchG insbesondere erforderlich für:
  1. a. Untertagebauten;
  2. b. Anlagen, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen;
  3. c. Grundwassernutzungen (einschliesslich Nutzungen zu Heiz- und Kühlzwecken);
  4. d. dauernde Entwässerungen und Bewässerungen;
  5. e. Freilegungen des Grundwasserspiegels;
  6. f. Bohrungen;
  7. g. Lageranlagen für flüssige Hofdünger und flüssiges Gärgut;
  8. h. Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit einem Nutzvolumen von mehr als 2000 l je Lagerbehälter;
  9. i. Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten in Grundwasserschutzzonen und -arealen mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 l;
  10. j. Umschlagplätze für wassergefährdende Flüssigkeiten.
3 Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen.
4 Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann; sie legt dabei auch die Anforderungen an die Stilllegung der Anlagen fest.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beschwerdelegitimation des Schweizer Heimatschutzes; Vorliegen einer Bundesaufgabe
    · 01.09.2025 · 0 Zitierungen
  2. 2
    Bewilligungspflicht von Probebohrungen im Waldgebiet
    · 15.03.2013 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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