Sachverhalt

Die [C. AG] erhielt vom Gemeinderat Lachen am 5. Oktober 2012 die Baubewilligung für den Abbruch eines Wohnhauses und den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 653/GB Lachen. Das Grundstück liegt in der Wohnzone 3 und im Gewässerschutzbereich AU. Die Nachbarn [A.A.] , [B.A.] , [C.A.] und [D.A.] (Geschwister [A.] ) erhoben Einsprache, die abgewiesen wurde. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hob die Bewilligung am 27. Oktober 2015 auf, da das Untergeschoss deutlich unter dem Grundwasserspiegel von 407.9 m ü. M. liege und eine Ausnahmebewilligung gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV erfordere.

Nach einem neuen Baugesuch vom 8. Februar 2017 (Projektänderung mit Tiefgarage) erteilte der Gemeinderat Lachen am 6. November 2017 erneut die Bewilligung. Der Regierungsrat hob diese am 19. Juni 2018 wegen Verletzung der Begründungspflicht auf. Am 26. November 2018 erteilte der Gemeinderat die Bewilligung erneut; der Regierungsrat wies die Beschwerde am 22. Oktober 2019 ab. Die [C. AG] hatte das Grundstück bereits am 16. Oktober 2019 an die [B. AG] verkauft, die in das Verfahren eintrat.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, wies die Beschwerde der Geschwister [A.] mit Entscheid vom 18. Juni 2020 ab. Die Geschwister [A.] gelangten daraufhin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

Streitpunkte waren: (1) die Berechnung der Durchflusskapazität (Verminderung um höchstens 10 Prozent gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV), insbesondere ob mehrere Grundwasserleiter getrennt zu betrachten seien; (2) ob die Behörde bei der Ausnahmebewilligung eine Interessenabwägung vornehmen musste; (3) die Frage der materiellen Erschöpfung des Instanzenzuges. Das BAFU hielt den Grundwasserleiter für inhomogen, aber nicht als hydraulisch getrennte Stockwerke; die Durchflusskapazität sei auf die Gesamtmächtigkeit von 17 m abzustellen. Die Vorinstanz ging von einem mittleren Grundwasserspiegel von 407 m ü. M. aus, was zu einer Verminderung von höchstens rund 4 Prozent führe.

Erwägungen

Das Bundesgericht bejahte seine Zuständigkeit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und die Rechtzeitigkeit der Beschwerde unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Eigentümer einer Nachbarparzelle zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Rüge der fehlenden Ermessensausübung ist zulässig, da es um die richtige Rechtsanwendung von Amtes wegen geht (Art. 106 Abs. 1 BGG) und sich der Streitgegenstand nicht verändert, sodass die Einwände der Beschwerdegegnerin zur materiellen Erschöpfung des Instanzenzuges nicht durchgreifen.

Gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG bedürfen Bauten in besonders gefährdeten Bereichen wie dem Gewässerschutzbereich AU einer kantonalen Bewilligung. Die Erstellung von Anlagen unter dem mittleren Grundwasserspiegel ist dort grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Durchflusskapazität höchstens um 10 Prozent vermindert wird (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV), was im Einklang mit Art. 43 Abs. 4 GSchG steht. Die Gesuchstellenden tragen die Beweislast für die Einhaltung der gewässerschutzrechtlichen Anforderungen (Art. 32 Abs. 3 GSchV).

Die Bestimmung ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet, weshalb kein Rechtsanspruch auf eine Ausnahmebewilligung besteht. Das Ermessen ist jedoch pflichtgemäss auszuüben, wobei der systematische Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Norm zu beachten sind. Da die Ausnahme eine zurückhaltende Anwendung nahelegt, ist eine Interessenabwägung erforderlich, bei der die Interessen an der Verminderung der Durchflusskapazität die entgegenstehenden Gewässerschutzinteressen überwiegen müssen. Zu berücksichtigen sind das Ausmass der Verminderung innerhalb der Bandbreite von 10 Prozent und ob ein unterirdisches Gewässer oder ein Randgebiet betroffen ist, sowie die Nutzungsinteressen der Gesuchstellenden. Die Ermittlung der Interessen ist Rechtsfrage, deren Gewichtung hingegen weitgehend Ermessensfrage.

Die Vorinstanz prüfte lediglich die Verminderung der Durchflusskapazität (höchstens 4 Prozent bei 407 m ü. M.; auch bei 407.9 m ü. M. eingehalten) und unterliess…