Art. 46 BGG
Stillstand
1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
- a. vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
- b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
- c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2 Abs. 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
- a. die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
- b. die Wechselbetreibung;
- c. Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
- d. die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
- e. die öffentlichen Beschaffungen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Die revidierten Bestimmungen zur Sondernutzungskonzession nach dem Wassernutzungsrecht des Kantons Uri, insbesondere zur Konkurrenzsituation bei der Verleihung der Konzession, sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden (…110 Zitierungen
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2Fristenstillstand bei strafprozessualer Haft74 Zitierungen
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3Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Anordnung von Administrativhaft durch das SEM; Anspruch auf möglichst rasche richterlic…48 Zitierungen
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4Ausnahme vom Fristenstillstand)43 Zitierungen
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5Internationale Amtshilfe in Steuerfragen mit den Vereinigten Staaten von Amerika31 Zitierungen
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6Anweisungen an die Schuldner; Fristenlauf28 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung)45 Zitierungen
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Taggeldversicherung; Beweislast43 Zitierungen
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41 Zitierungen12.03.2012 · 41 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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