Sachverhalt
Die Kraftwerk Schächenschale AG erhob Beschwerde gegen die Änderung der Gewässernutzungsverordnung des Kantons Uri (GNV/UR 2014), die das Verfahren für die Erteilung von Konzessionen für die Nutzung der Wasserkraft regelt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Verordnung gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 27 und 94 BV sowie Art. 60 Abs. 3bis WRG verstosse.
Der Kanton Uri hatte die Verordnung geändert, um das Verfahren für die Erteilung von Konzessionen für die Nutzung der Wasserkraft zu regeln. Die Verordnung sieht vor, dass das erste eingegangene Gesuch veröffentlicht wird und weitere Konzessionsgesuche innerhalb von 180 Tagen eingereicht werden können. Die zuständige Behörde entscheidet dann, wem die Konzession erteilt wird.
Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Verordnung nicht diskriminierungsfrei und transparent sei, da der Kanton Uri selbst an gemischtwirtschaftlichen Unternehmen beteiligt sei, die sich um Konzessionen bewarben. Sie machte auch geltend, dass die Frist von 180 Tagen für die Einreichung von Konkurrenzgesuchen zu kurz sei.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ein tatsächliches schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verordnung hat.
2. Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Das Bundesgericht entschied, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht anwendbar ist, da es sich bei der Erteilung von Konzessionen für die Nutzung der Wasserkraft nicht um ein zivilrechtliches Verfahren handelt.
3. Zulässigkeit der Konzessionsvergabe ohne Ausschreibung
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Konzessionsvergabe ohne Ausschreibung zulässig ist, da das WRG keine Ausschreibung vorschreibt und die Verordnung des…