Sachverhalt
Im Rahmen eines Verfahrens zum Erlass vorsorglicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft hat der Einzelrichter eine Vereinbarung der Parteien genehmigt, wonach der Ehemann (Beschwerdeführer) seiner Ehefrau (Beschwerdegegnerin) monatlich einen Unterhaltsbeitrag von 600 Franken zu zahlen hat. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Gestützt auf Art. 177 ZGB hat die Beschwerdegegnerin beantragt, dass der derzeitige Arbeitgeber des Beschwerdeführers verpflichtet wird, ihr diesen Unterhaltsbeitrag direkt zu überweisen. Der Beschwerdeführer hat die Ablehnung dieses Antrags beantragt. Mit Entscheid vom 22. November 2007 hat der Einzelrichter dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf vorsorgliche Massnahmen stattgegeben. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidung wurde vom Kantonsgericht am 1. Juli 2008 abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat am 4. September 2008 Beschwerde in Zivilsachen gegen diese Entscheidung erhoben. Das Bundesgericht tritt auf diese Beschwerde nicht ein.Erwägungen
Gemäss Rechtsprechung ist die Anordnung der Direktzahlung an den Gläubiger nach Art. 177 ZGB eine vorsorgliche Vollstreckungsmassnahme und keine ordentliche Zivilsache. Daher können in einer Beschwerde gegen eine solche Entscheidung nur Verletzungen von Verfassungsrechten geltend gemacht werden (Art. 98 BGG).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde verspätet…