Art. 177 ZGB
Anweisungen an die Schuldner
Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Anweisungen an die Schuldner; Fristenlauf47 Zitierungen
-
2Rechtsnatur eines Entscheides über eine Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB42 Zitierungen
-
3Anweisung an die Schuldner im internationalen Verhältnis (Art. 137 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 ZGB; Art. 10 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973)36 Zitierungen
-
4Örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung27 Zitierungen
-
5Drittauszahlung einer Invalidenrente auf der Grundlage einer zivilgerichtlichen Schuldneranweisung7 Zitierungen
-
6Internationale Zuständigkeit zur Anordnung einer Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB; Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen;…6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Art. 8 BV etc. (unentgeltliche Rechtspflege; Schuldneranweisung Eheschutz)20 Zitierungen
-
Art. 9 BV (Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB)18 Zitierungen
-
13 Zitierungen23.11.2012 · 13 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.