Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, ob ein Gemeinwesen, das Kinderunterhaltsbeiträge bevorschusst, gemäß Art. 291 ZGB das Recht hat, eine Schuldneranweisung zu verlangen. Die Gemeinde X. hatte beim Bezirksgericht Lenzburg beantragt, den Arbeitgeber von Y. anzuweisen, die Unterhaltsbeiträge direkt an die Gemeinde zu bezahlen. Das Bezirksgericht und das Obergericht des Kantons Aargau hatten dies abgelehnt.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Gemeinde X. teilweise gutgeheißen und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Lenzburg zurückgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Schuldneranweisung gemäß Art. 291 ZGB eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmaßnahme sui generis ist, die in engem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und vermögensrechtlicher Natur ist. Daher ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig.

Das Bundesgericht qualifiziert die Schuldneranweisung als materielles Endurteil, bei dem es über volle rechtliche Kognition verfügt. Es sieht keinen Grund, dem bevorschussenden Gemeinwesen die Aktivlegitimation zur Schuldneranweisung zu versagen. Der Gesetzgeber, die überwiegende Lehre und die bisherige Rechtsprechung gehen davon aus, dass das Recht zur Schuldneranweisung auf das Gemeinwesen übergeht, wenn dieses die Unterhaltsbeiträge bevorschusst.

Das Bundesgericht hält fest, dass das Gemeinwesen nicht nur in die bereits…