Art. 293 ZGB
Öffentliches Recht
1 Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.
2 Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bevorschussung von Kindesunterhaltsbeiträgen durch das Gemeinwesen nach kantonalem öffentlichem Recht; Legalzession; Passivlegitimation im Abänderungsprozess28 Zitierungen
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2Rechtsnatur eines Entscheides über eine Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB28 Zitierungen
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3Passivlegitimation bei der Abänderungsklage für Kindesunterhalt im Bevorschussungsfall; Gegenstand der Subrogation; das bevorschussende Gemeinwesen ist aus materiellen Gründen nicht passivlegitimiert (Änderung der Recht…12 Zitierungen
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4Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes (Art. 293 Abs. 2 ZGB; Art. 88 OG). 1. Derjenige Elternteil, welcher seinen Unterhaltspflichten nachkommt, ist zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert gegen d…10 Zitierungen
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5Aktivlegitimation des Kindes im Unterhaltsprozess bei Bezug von Leistungen der öffentlichen Hand7 Zitierungen
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6Kostenpflicht der Eltern bei Unterbringung eines Kindes mit besonderen Betreuungsbedürfnissen in einer ausserkantonalen Einrichtung3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Sozialhilfe27 Zitierungen
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VB.2014.000545 Zitierungen09.07.2014 · 5 Zitierungen
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4 Zitierungen02.08.2021 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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