Erwägungen
Der Fall betrifft die Tochter B.C., geboren 2012 aus der nichtehelichen Beziehung zwischen D.E. und A. In den ersten sechs Monaten nach der Geburt und von November 2014 bis August 2017 wurde B.C. finanziell von den Sozialdiensten unterstützt. Mit Entscheidung vom 18. Juni 2014 verurteilte das Bezirksgericht Werdenberg-Sarganserland A. zur Zahlung monatlicher Unterhaltsleistungen für B.C. von der Geburt bis zum Abschluss ihrer ersten Ausbildung und sprach D.E. einen Betrag von CHF 4'880.- für ihre Ansprüche gemäß Art. 295 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB zu. A. legte Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Kantonsgericht St. Gallen ein. Im Oktober 2017 heiratete D.E. F.E. und am 14. November 2017 gebar sie die Tochter G.E. Mit Entscheidung vom 23. März 2021 setzte das Kantonsgericht die Unterhaltsleistungen für B.C. unter Berücksichtigung des Betreuungsunterhalts vom 1. Januar 2017 bis zum 30. September 2028 neu fest. A. erhob Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und beantragte eine Reduktion der Unterhaltsleistungen für B.C. Das Bundesgericht gab der Beschwerde teilweise statt und änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend, dass es B.C. den Betreuungsunterhalt ab der Heirat von D.E. absprach.Erwägungen
4.1 Wenn die öffentliche Gemeinschaft für den Unterhalt des Kindes aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf sie über (Art. 131a Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 ZGB). Diese Bestimmungen gelten nicht nur für Unterhaltsvorschüsse aufgrund eines rechtskräftigen Unterhaltsurteils (Vorschussleistungen gemäß Art. 293 Abs. 2 ZGB), sondern auch für Leistungen der öffentlichen Verwaltung zum Unterhalt des Kindes vor oder während eines (ersten) Verfahrens zur Erlangung eines Unterhaltstitel, wie z.B. Sozialhilfe. Auch wenn die öffentliche Gemeinschaft eine öffentlich-rechtliche Pflicht erfüllt, befriedigt sie vorgreiflich einen zivilrechtlichen Anspruch, wo nach Zivilrecht ein Privater zur Unterhaltsleistung verpflichtet wäre. Folglich muss die öffentliche Gemeinschaft in den zivilrechtlichen Anspruch eintreten und der Unterhaltsempfänger von seiner öffentlich-rechtlichen Rückerstattungspflicht befreit werden. 4.3 Die Überlegungen im BGE 148 III 270, wonach der Gegenstand des Unterhaltsanspruchs die Quantifizierung des ursprünglichen Rechts ist und folglich die Klagebefugnis immer dem Kind zusteht, unabhängig von einem etwaigen Vorschuss, gelten auch dann, wenn die öffentliche Gemeinschaft Sozialhilfeleistungen ohne vollstreckbaren Unterhaltstitel erbracht hat. Daher war B.C. nicht nur zum…