Sachverhalt
Am 16. Juni 1978 sprach das Zivilgericht des Bezirks Neuchâtel die Scheidung von L. C. und Y. geb. S. aus und übertrug den Kindern A. und M. ihrer Mutter, der es auch die alleinige elterliche Gewalt übertrug. L. C. hatte sich verpflichtet, zum Unterhalt seiner beiden Kinder durch monatliche Zahlung von 180 Fr. für jedes Kind beizutragen, die im Voraus zu zahlen waren.
Y. S. wandte sich am 30. Januar 1979 an den kantonalen Einziehungs- und Vorauszahlungsdienst für Unterhaltsbeiträge, der der Behörde für Minderjährige und Vormundschaften des Kantons Neuchâtel angeschlossen ist, um Vorauszahlungen auf die vom Scheidungsrichter zuerkannten Unterhaltsbeiträge für ihre beiden Kinder zu beantragen, da L. C. die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nie gezahlt und nach Italien zurückgekehrt war.
Der kantonale Dienst wies den Antrag von Y. S. am 16. Februar 1979 ab, und das kantonale Finanzdepartement wies ihre Beschwerde am 3. Oktober 1979 ab. Der Regierungsrat des Kantons Neuchâtel gewährte Y. S. Vorauszahlungen von 1'080 Fr., die den für drei Monate geschuldeten Unterhaltsbeiträgen für die Kinder A. und M. entsprachen, aber die Beschwerde für den Rest abwies.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Entscheidung des Regierungsrats willkürlich war und das Prinzip der derogatorischen Kraft des Bundesrechts verletzte. Es kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin berechtigt war, ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen, mit der ihr Antrag auf Vorauszahlung der rückständigen Unterhaltsbeiträge abgelehnt worden war.
Das Bundesgericht prüfte auch, ob Art. 293 Abs. 2 ZGB die Kantone verpflichtet, ein System für Vorauszahlungen von Unterhaltsbeiträgen zu organisieren. Es kam zu dem Schluss, dass diese Bestimmung keine Verpflichtung für die Kantone schafft und dass die…