Art. 6 ZGB
Öffentliches Recht der Kantone
1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2 Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verhältnis zwischen (kantonalem) öffentlichem Recht und privatem Nachbarrecht (Art. 684 ZGB)17 Zitierungen
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2Immissionen durch Grossveranstaltungen auf der "Landiwiese" und auf umliegendem Gelände (Art. 684 ZGB)14 Zitierungen
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3Kommunale Bestimmungen zum preisgünstigen Wohnungsbau; abstrakte Normenkontrolle; Vorrang von Bundesrecht; Eigentumsgarantie; Wirtschaftsfreiheit13 Zitierungen
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4Abstrakte Normenkontrolle; Sozialhilferecht13 Zitierungen
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5Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht8 Zitierungen
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6Kantonales Steuerpfandrecht für Liquidationsgewinnsteuer8 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Baurechtsvertrag, Zuständigkeitsfrage4 Zitierungen
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Erbschaftssteuer (Ersatz- bzw. Nacherbeneinsetzung)4 Zitierungen
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3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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