Art. 6 ZGB

Öffentliches Recht der Kantone

1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2 Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verhältnis zwischen (kantonalem) öffentlichem Recht und privatem Nachbarrecht (Art. 684 ZGB)
    · 20.12.2002 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Immissionen durch Grossveranstaltungen auf der "Landiwiese" und auf umliegendem Gelände (Art. 684 ZGB)
    · 19.08.2005 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Kommunale Bestimmungen zum preisgünstigen Wohnungsbau; abstrakte Normenkontrolle; Vorrang von Bundesrecht; Eigentumsgarantie; Wirtschaftsfreiheit
    · 14.11.2019 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Abstrakte Normenkontrolle; Sozialhilferecht
    · 04.09.2012 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht
    · 19.02.2002 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Kantonales Steuerpfandrecht für Liquidationsgewinnsteuer
    · 16.12.1996 · 8 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Baurechtsvertrag, Zuständigkeitsfrage
    · 03.07.2019 · 4 Zitierungen
  • Erbschaftssteuer (Ersatz- bzw. Nacherbeneinsetzung)
    · 10.07.2014 · 4 Zitierungen
  • 01.12.2017 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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