Erwägungen
Die X. AG kaufte 1990 ein Grundstück von Z. und wurde später von der Gemeindesteuerverwaltung Y. für einen Liquidationsgewinn von Fr. 826'400.-- mit einer Liquidationsgewinnsteuer von Fr. 141'908.65 veranlagt. Die Gemeinde machte daraufhin ein gesetzliches Steuerpfandrecht auf dem Grundstück geltend. Die X. AG focht die Pfandrechtsverfügung mit staatsrechtlicher Beschwerde an, da sie der Ansicht war, dass für die Liquidationsgewinnsteuer kein Pfandrecht bestehe. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es führte aus, dass ein kantonales Steuerpfandrecht für Liquidationsgewinne nur insoweit zulässig ist, als der Gewinn auf eine Wertsteigerung des Grundstücks zurückgeht, nicht aber, soweit er auf andere Faktoren wie Abschreibungen oder Arbeitsleistungen des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist. Da die Steuerbehörden den auf den reinen Grundstückmehrwert entfallenden Anteil nicht hinreichend genau festgestellt hatten, erweist sich die Pfandrechtsverfügung insoweit als bundesrechtswidrig. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde daher aufgehoben, und es wurde den kantonalen Behörden überlassen, eine neue oder geänderte Pfandrechtsverfügung für den mit dem Bundesrecht vereinbaren Teil der Steuerforderung zu erlassen.Erwägungen
Das Bundesgericht führte zunächst aus, dass die staatsrechtliche Beschwerde und nicht die Berufung das richtige Rechtsmittel ist, da es sich bei der Frage der Vereinbarkeit eines kantonalen Steuerpfandrechts mit dem Bundeszivilrecht nicht um eine Zivilrechtsstreitigkeit handelt.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind kantonale Steuerpfandrechte nur zulässig, wenn die Steuerforderung eine besondere Beziehung zum belasteten Grundstück aufweist. Dies ist der Fall, wenn der Steuerbetrag ausschliesslich auf der Wertsteigerung des Grundstücks beruht, nicht aber, wenn er auf andere Faktoren wie Abschreibungen…