Erwägungen
Der in [U.]/AG wohnhafte [A.] (geb. 1952) erwarb am 19. März 2013 ein Einfamilienhaus in der Gemeinde [V.]/SO für Fr. 1'425'000.--. Er zog zusammen mit seiner Lebensgefährtin am 25. März 2013 in das Objekt ein. Am 27. Februar 2014 veräusserte er das Grundstück für Fr. 1'400'000.--. Der Grundeigentümer beantragte beim Steueramt des Kantons Solothurn die Befreiung von der Handänderungssteuer, da er das Grundstück dauernd und ausschliesslich selbst genutzt habe. Das Gesuch wurde abgelehnt, da der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräusserung weniger als ein Jahr betrug. Die Einsprache und der Rekurs des Grundeigentümers blieben erfolglos.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz zu Recht auf den Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts (Kaufvertrag) abgestellt hat, um die Dauer der Selbstnutzung zu beurteilen. Dies entspricht der Praxis des Kantons Solothurn und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht keine Gründe erkannt, die ein…