Erwägungen
A. und Mitbeteiligte sind Eigentümer oder Mieter von Liegenschaften bzw. Wohnungen in der näheren oder weiteren Umgebung der Landiwiese in Zürich. Sie haben gegen die Stadt Zürich Klage wegen übermässiger Immissionen durch Grossveranstaltungen auf der Landiwiese erhoben. Die Klage wurde vom Bezirksgericht Zürich und vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen. Die Kläger reichten daraufhin Berufung beim Bundesgericht ein mit dem Antrag, der Stadt Zürich zu untersagen, auf der Landiwiese und dem umliegenden Gelände immissionsträchtige Veranstaltungen zu bewilligen oder zu dulden.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Berufung ab, soweit darauf einzutreten ist. Nach der verbindlichen Feststellung des Obergerichts dient die Landiwiese dem Gemeingebrauch und ist als Festplatz zonenkonform. Die bestimmungsgemässe Nutzung der Landiwiese für Grossveranstaltungen kann daher durch das Zivilrecht nicht untersagt werden. Das Obergericht hat bei der Bewilligung von Veranstaltungen ein Ermessen ausgeübt, das das Bundesgericht nur eingeschränkt überprüft. Es sieht keine Mängel, die eine Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids rechtfertigen würden.
Allerdings muss die Beklagte bei der Bewilligung von Veranstaltungen mit Lautsprechereinsatz die öffentlichrechtlichen…