Art. 291 ZGB
Anweisungen an die Schuldner
Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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198 Zitierungen
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2Rechtsnatur eines Entscheides über eine Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB82 Zitierungen
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3Örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung36 Zitierungen
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4Anweisung an die Schuldner im internationalen Verhältnis (Art. 137 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 ZGB; Art. 10 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973)32 Zitierungen
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5Internationale Zuständigkeit zur Anordnung einer Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB; Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen;…17 Zitierungen
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6Bevorschussung von Kindesunterhaltsbeiträgen durch das Gemeinwesen nach kantonalem öffentlichem Recht; Legalzession; Passivlegitimation im Abänderungsprozess15 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Art. 8 BV etc. (unentgeltliche Rechtspflege; Schuldneranweisung Eheschutz)24 Zitierungen
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Art. 9 BV (Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB)20 Zitierungen
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17 Zitierungen11.01.2012 · 17 Zitierungen
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