Erwägungen

A. und C., die geschiedenen Kinder von D. und B., leben mit ihrer Mutter B. in Deutschland. D. wohnt in der Schweiz. Mit Urteil vom 5. August 2008 verpflichtete das Amtsgericht Ravensburg (Deutschland) D., B. für A. und C. ab 1. März 2008 monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Da D. seinen Pflichten nicht nachkam, leitete B. die Betreibung ein. Im Rechtsöffnungsverfahren erklärte der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Land das deutsche Urteil in der Schweiz als vollstreckbar.

Mit Gesuch vom 14. April 2010 beantragten A. und C., vertreten durch ihre Mutter B., beim Amtsgericht Luzern-Land, der jeweilige Arbeitgeber von D. sei anzuweisen, von dessen Lohn monatlich den Betrag von Fr. 1'482.95 abzuziehen und auf ihr Konto zu überweisen. Das Amtsgericht trat mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf das Gesuch ein. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Luzern ab.

Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragten A. und C., die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Kriens für ihr Gesuch um Schuldneranweisung festzustellen und die Sache zur materiellen Entscheidung an das Bezirksgericht Kriens zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB keine Massnahme zum Schutz des Vermögens des Minderjährigen im Sinne des Haager Minderjährigenschutzabkommens ist, sondern eine Zwangsvollstreckungsmassnahme darstellt. Daher kommt dieses Abkommen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.

Stattdessen ist zu prüfen, ob die schweizerischen Gerichte im vorliegenden Fall zur…