Erwägungen
A. (geb. 1977) und B.B. (geb. 1974) sind die geschiedenen Eltern der Kinder D. (geb. 1999), E. (geb. 2004) und F. (geb. 2007). Die Kinder stehen unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter, welche mit ihnen in U. (ZH) lebt. Der Vater wohnt in V. (FR) und arbeitet in W. (BE). Gemäss Scheidungsurteil hat er Unterhaltsbeiträge für seine Kinder zu leisten, was er nach den Behauptungen der Mutter vernachlässigt.
Diese gelangte deshalb für die zwei minderjährigen Kinder mit einem Gesuch um Anweisung an den Arbeitgeber nach Art. 291 ZGB an das Bezirksgericht Hinwil, welches darauf mit Entscheid vom 19. September 2017 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat.
Daraufhin stellte A. ihr Gesuch beim Regionalgericht Bern-Mittelland. Letzteres verfügte mit Entscheid vom 26. Februar 2018 die beantragte Schuldneranweisung. Auf Berufung von B.B. hob das Obergericht des Kantons Bern diesen Entscheid wieder auf und trat auf das Gesuch um Schuldneranweisung nicht ein (Urteil vom 3. Mai 2018).
Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragt A. (Beschwerdeführerin), die nachgesuchte Schuldneranweisung anzuordnen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist ihre Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass im Binnenverhältnis die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB) zu bestimmen ist. Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend.
Die Schuldneranweisung weist Bezüge zum Zivil- und zum Vollstreckungsrecht auf, lässt sich aber weder klar dem einen noch dem anderen…