Art. 339 ZPO

Zuständigkeit und Verfahren

1 Zwingend zuständig für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen und die Einstellung der Vollstreckung ist das Gericht:
  1. a. am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei;
  2. b. am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind; oder c. am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist.
2 Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung
    · 06.05.2019 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Ermächtigung zur Ersatzvornahme (Art. 98 Abs. 1 und Art. 366 Abs. 2 OR; Art. 221 Abs. 1 lit. b, Art. 236 Abs. 3, Art. 250 lit. a Ziff. 4, Art. 337 Abs. 1, Art. 338 Abs. 1, Art. 339 Abs. 2 und Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO)
    · 31.03.2016 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Kantonales Prozessrecht
    · 05.07.1967 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Vollstreckung
    · 24.03.2021 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  • Vollstreckungsgesuch (BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021)
    BEZ.2019.74
    · 31.03.2020 · 4 Zitierungen
  • Vollstreckungsgesuch
    BEZ.2019.74
    · 02.04.2019 · 4 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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