Art. 339 ZPO
Zuständigkeit und Verfahren
1 Zwingend zuständig für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen und die Einstellung der Vollstreckung ist das Gericht:
- a. am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei;
- b. am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind; oder c. am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist.
2 Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung8 Zitierungen
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2Ermächtigung zur Ersatzvornahme (Art. 98 Abs. 1 und Art. 366 Abs. 2 OR; Art. 221 Abs. 1 lit. b, Art. 236 Abs. 3, Art. 250 lit. a Ziff. 4, Art. 337 Abs. 1, Art. 338 Abs. 1, Art. 339 Abs. 2 und Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO)1 Zitierungen
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3Kantonales Prozessrecht0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Vollstreckung6 Zitierungen
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Vollstreckungsgesuch (BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021)4 ZitierungenBEZ.2019.74· 31.03.2020 · 4 Zitierungen
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Vollstreckungsgesuch4 ZitierungenBEZ.2019.74· 02.04.2019 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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