Erwägungen
Hans Köchli wurde am 11. November 1966 vom Gerichtspräsidenten II von Biel wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand sowie Fahrens ohne Licht zu 15 Tagen Gefängnis, Veröffentlichung des Urteils und Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt. Am 17. November 1966 sandte Köchli dem Richteramt II Biel eine Erklärung, er erhebe "vollumfänglich Einsprache" gegen das Urteil.
Das Obergericht des Kantons Bern trat auf die Eingabe nicht ein, da die Erklärung "Einsprache" keine gültige Appellationserklärung darstelle. Köchli erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob den Beschluss des Obergerichts auf. Es führte aus, dass die Erhebung einer "Einsprache" gegen ein appellables Strafurteil sehr wohl als gültige Appellationserklärung zu betrachten sei. Das Gesetz wolle die Ergreifung der Appellation offensichtlich erleichtern und lasse auch die mündliche Erklärung zu. Gemäss Art. 298 Abs. 4 StPO sei ein Irrtum in der Bezeichnung des Rechtsmittels unschädlich.
Die Annahme des Obergerichts, die Erhebung einer "Einsprache" genüge nicht, da damit nur eine nochmalige Überprüfung durch die gleiche und nicht durch eine obere Instanz verlangt werde, sei unhaltbar. Da das bernische Recht nur eine…