Art. 298 StPO

Mitteilung

1 Die Staatsanwaltschaft teilt der beschuldigten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens mit, dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist.
2 Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn:
  1. a. die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und b. der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
3 Personen, gegen die verdeckt ermittelt wurde, können Beschwerde nach den Artikeln 393–397 führen. Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verdeckte Ermittlung, Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person
    · 21.03.2017 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Polizeigesetz des Kantons Zürich; verdeckte Vorermittlung, Chatroom-Überwachung, Schutz des Post- und Fernmeldeverkehrs
    · 01.10.2014 · 1 Zitierungen
  3. 3
    Rechtsschutz gegen die präventive verdeckte Fahndung (§ 36 septies Abs. 4 und 5 Gesetz des Kantons Solothurn über die Kantonspolizei - KapoG/SO)
    · 29.11.2022 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Änderung des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 6. Mai 2020
    · 29.11.2022 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Strafverfahren; verdeckte Ermittlung
    · 21.03.2017 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • Sexuelle Handlungen mit Kindern; Pornografie
    · 26.05.2026 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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