Sachverhalt
Parteien: Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen A. (Beschuldigte)
Sachverhalt:
- Die Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen [A.] und B. wegen vorsätzlicher Tötung ihres Sohnes und schwerer Körperverletzungen ihrer Tochter.
- Am 6. Dezember 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft den Einsatz von zwei verdeckten Ermittlern (VE 1 und VE 2) für ein Jahr an, genehmigt durch das Haftgericht.
- Weitere verdeckte Ermittler (VE 3-6) wurden später eingesetzt und ihre Einsätze verlängert.
- Am 7. Mai 2015 beendete die Staatsanwaltschaft den Einsatz der verdeckten Ermittler.
- Am 22. Mai 2015 wurde [A.] über den Einsatz der verdeckten Ermittler informiert und erhob am 8. Juni 2015 Beschwerde.
- Das Obergericht des Kantons Solothurn hob die Verfügungen des Haftgerichts und die Anordnungen der Staatsanwaltschaft auf und ordnete die Vernichtung der Ermittlungsergebnisse an.
- Die Staatsanwaltschaft führte Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid.
Erwägungen
Art. 285a StPO: Die verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Polizeiangehörige unter falscher Identität Kontakte knüpfen, um ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen. Die verdeckte Ermittlung ist auch bei Einzeltätern zulässig.
Art. 286 StPO: Die Voraussetzungen für eine verdeckte Ermittlung sind erfüllt, wenn ein Verdacht auf eine schwere Straftat besteht, die bisherigen Ermittlungen erfolglos waren und die verdeckte Ermittlung gerechtfertigt ist. Die Vorinstanz bejahte diese Voraussetzungen.
Art. 113 Abs. 1 StPO: Die beschuldigte Person hat das Recht, die Aussage zu verweigern, muss sich aber gesetzlichen Zwangsmassnahmen unterziehen. Die verdeckte Ermittlung ist eine solche Zwangsmassnahme. Die Vorinstanz sah darin eine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts.
Art. 293 Abs. 4 StPO: Die verdeckte Ermittlung darf nicht zu einer Umgehung des Aussageverweigerungsrechts führen.…