Art. 285a StPO
Begriff
Verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation in Chatforen im Internet zwecks Aufklärung von Straftaten, insbesondere von sexuellen Handlungen mit Kindern33 Zitierungen
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2Verdeckte Ermittlung; Selbstbelastungsfreiheit; Beweisverwertungsverbot12 Zitierungen
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3Verdeckte Ermittlung, Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person9 Zitierungen
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4Polizeigesetz des Kantons Zürich; verdeckte Vorermittlung, Chatroom-Überwachung, Schutz des Post- und Fernmeldeverkehrs8 Zitierungen
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5Verdeckte Ermittlung und Territorialitätsprinzip4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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7 Zitierungen
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7 Zitierungen
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Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; verdeckte Fahndung; Zeugnisverweigerungsrecht bei faktischer Lebensgemeinschaft4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.