Sachverhalt

- Die Ermittlung zielt darauf ab, einen Drogenhandel aufzudecken, dessen Ergebnis in der Schweiz eintritt. In diesem Bereich hat die Schweiz internationale Verpflichtungen in Bezug auf die Strafverfolgung übernommen. - Eine verdeckte Ermittlung wurde nach schweizerischem Recht rechtmäßig genehmigt. Die verdeckten Ermittler blieben in der Schweiz und kommunizierten per Nachricht mit dem Angeklagten, der sich hauptsächlich im Ausland aufhielt. - Das Versenden von Nachrichten aus der Schweiz durch die verdeckten Ermittler an den Angeklagten im Ausland stellt keine amtliche Handlung dar, die verbindliche Wirkungen auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates entfaltet. Die verdeckte Ermittlung hat daher das Territorialitätsprinzip nicht verletzt.

Erwägungen

- Die verdeckte Ermittlung ist im schweizerischen Strafprozessrecht vorgesehen und wurde rechtmäßig genehmigt. Sie stellt an sich kein unlauteres Verfahren dar. - Die von den verdeckten Ermittlern verwendete Kommunikationsform, d.h. der Nachrichtenaustausch aus der Schweiz, ist bei Ermittlungen zum Drogenhandel…