Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführer [A.] gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Sachverhalt [A.] wurde vorgeworfen, über eine Internetplattform und per E-Mail mit einem vermeintlich 14-jährigen Mädchen ([B.] ) kommuniziert zu haben, um sexuelle Handlungen zu vereinbaren. Bei dem vereinbarten Treffen handelte es sich bei [B.] um einen Ermittler der Kantonspolizei. [A.] wurde verhaftet. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte [A.] wegen versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den Schuldspruch und verhängte eine Landesverweisung. [A.] führte Beschwerde in Strafsachen.

Hauptissue: Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwertbarkeit der Beweise ab dem 9. August 2019, 10.01 Uhr, aufgrund angeblicher unzulässiger Tatprovokation durch den verdeckten Fahnder.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die E-Mail-Korrespondenz mit dem verdeckten Fahnder ab dem 9. August 2019, 10.01 Uhr, unverwertbar sei, da der Fahnder ihn durch seine Nachrichten zu einem weiteren Treffen verleitet habe. Er behauptet, dass die Nachrichten des Fahnders eine unzulässige Tatprovokation nach Art. 293 StPO darstellten und das zulässige Mass der Einwirkung überschritten hätten.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die verdeckte Fahndung im vorliegenden Fall rechtmäßig durchgeführt wurde. Die Nachrichten des verdeckten Fahnders seien keine unzulässige Einflussnahme, sondern eine zulässige Reaktion auf die Nachrichten des Beschwerdeführers. Die Initiative für sexuelle Handlungen sei stets vom Beschwerdeführer ausgegangen, und der Fahnder habe lediglich die Kommunikation aufrechterhalten, um sich vom Abstandswillen des…