Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführerin: Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich; Beschwerdegegner: A.A.
Sachverhalt A.A. wird vorgeworfen, seine Ehefrau B.A. am 19. Oktober 2009 getötet zu haben. Nach mehreren Jahren der Untersuchung und einem Freispruch durch das Obergericht des Kantons Zürich, legte die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde beim Bundesgericht ein. Während der Untersuchung wurde eine verdeckte Ermittlung durchgeführt, bei der A.A. durch verdeckte Ermittler zu Geständnissen veranlasst wurde. Die Vorinstanz beurteilte diese Geständnisse als unverwertbar.
Hauptfrage: Ob die Geständnisse, die durch verdeckte Ermittler unter übermäßiger Druckausübung und Täuschung erlangt wurden, verwertbar sind.
Erwägungen
Die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die im Rahmen einer verdeckten Ermittlung erlangt wurden, setzt grundsätzlich voraus, dass die Garantien von Art. 140 Abs. 1 StPO eingehalten werden. Wird eine beschuldigte Person von einem verdeckten Ermittler durch übermäßige Druckausübung und unter Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit zu selbstbelastenden Aussagen veranlasst, sind diese absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO.
Die verdeckte Ermittlung darf nicht zu einer Umgehung des Aussageverweigerungsrechts führen. Eine solche Umgehung liegt vor, wenn der verdeckte Ermittler unter Ausnützung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses in einer vernehmungsähnlichen Weise dem Beschuldigten Fragen unterbreitet, die diesem bei der Einvernahme gestellt wurden oder hätten gestellt werden sollen, und ihn zur Aussage drängt.
Die verdeckte Ermittlung darf nicht dazu missbraucht werden, Art. 140 und 141 Abs. 1 StPO sowie das Aussageverweigerungsrecht im Besonderen zu umgehen. Art. 293 Abs. 4 StPO regelt nur, wie bei übermäßiger Einwirkung auf die Tatbereitschaft und den Tatentschluss zu verfahren ist. Die Bestimmung befasst sich indes nicht mit verbotenen Beweiserhebungsmethoden. Kamen solche zur Anwendung bzw. wurde das Selbstbelastungsprivileg verletzt, ist auch bei einer verdeckten Ermittlung Art. 141 Abs. 1 StPO maßgeblich und es greift ein…