Art. 185 StPO
Ausarbeitung des Gutachtens
1 Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich.
2 Die Verfahrensleitung kann die sachverständige Person zu Verfahrenshandlungen beiziehen und sie ermächtigen, den einzuvernehmenden Personen Fragen zu stellen.
3 Hält die sachverständige Person Ergänzungen der Akten für notwendig, so stellt sie der Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag.
4 Die sachverständige Person kann einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Diese haben dem Aufgebot Folge zu leisten. Weigern sie sich, so können sie polizeilich vorgeführt werden.
5 Bei Erhebungen durch die sachverständige Person können die beschuldigte Person und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts, Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, die Mitwirkung oder Aussage verweigern. Die sachverständige Person weist die betroffenen Personen zu Beginn der Erhebungen auf dieses Recht hin.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 147 Abs. 1, Art. 157 f., Art. 185 StPO14 Zitierungen
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2Selbstständiger Aktenbeizug durch die sachverständige Person, rechtliches Gehör9 Zitierungen
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3Verwertbarkeit und Beweiswert eines forensisch-psychiatrischen Aktengutachtens; Einholung einer Zweitexpertise; fremdanamnestische Erhebungen des Gutachters8 Zitierungen
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4Delegationsverbot und Transparenzgebot bei der psychiatrischen Begutachtung8 Zitierungen
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5Verdeckte Ermittlung; Selbstbelastungsfreiheit; Beweisverwertungsverbot5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Stationäre therapeutische Massnahme; psychiatrisches Gutachten11 Zitierungen
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9 Zitierungen
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Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB)9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.