Erwägungen
Der Bundesgerichtsentscheid befasst sich mit der Frage, ob der Verteidiger eines Beschuldigten ein Recht darauf hat, bei der psychiatrischen Exploration des Beschuldigten durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen anwesend zu sein und Ergänzungsfragen zu stellen.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A. wegen verschiedener Delikte. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erstellte eine medizinisch-psychiatrische Expertin ein Hauptgutachten über den Beschuldigten. Später erteilte die Staatsanwaltschaft der Expertin den Auftrag für ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten.
Der Beschuldigte beantragte, dass sein Verteidiger an allen Explorationsgesprächen teilnehmen und Ergänzungsfragen stellen darf. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau lehnten dies ab. Gegen den Entscheid des Obergerichts gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es führt aus, dass das Verhör des Beschuldigten und die Beweisaussagen der Parteien andere gesetzliche Funktionen erfüllen als eine forensisch-psychiatrische Begutachtung. Bei der Begutachtung soll der Sachverständige sich ein möglichst unbeeinflusstes Bild über die zu prüfenden medizinisch-psychiatrischen Fragen verschaffen können.
Das Gesetz sieht keinen Anspruch der Verteidigung vor, die Begutachtung unmittelbar zu "kontrollieren" oder die Exploration des Beschuldigten durch den Sachverständigen…