Erwägungen

Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte X. wegen verschiedener Delikte und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB an. X. erhob Beschwerde gegen diese Massnahme und rügte eine Verletzung des Delegationsverbots und des Transparenzgebots bei der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach der beauftragte Sachverständige den Auftrag grundsätzlich persönlich ausführen muss, jedoch für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen beiziehen kann. Der Beizug von Hilfspersonen muss im Gutachten transparent gemacht werden, indem deren Namen, Funktion und konkreter Beitrag genannt werden.

Im vorliegenden Fall nahm der Gutachter Prof. Dr. med. D. nur einen kleinen Teil der persönlichen Untersuchungen selbst vor, liess aber den Grossteil durch andere Fachpersonen durchführen. Das Bundesgericht sah darin jedoch keine unzulässige Delegation, da aufgrund der umfangreichen Krankenakte des Beschwerdeführers die persönliche Exploration eine geringere Bedeutung hatte. Auch der Beizug eines Psychologen für die testpsychologische Untersuchung wurde als zulässig erachtet.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine eigentliche Delegation des Gutachtensauftrags das vorgängige Einverständnis der Strafverfolgungsbehörde voraussetzt. Beim blossen Beizug von Hilfspersonen ist eine solche Ermächtigung jedoch…