Art. 187 StPO
Form des Gutachtens
1 Die sachverständige Person erstattet das Gutachten schriftlich. Waren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen.
2 Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass das Gutachten mündlich erstattet oder dass ein schriftlich erstattetes Gutachten mündlich erläutert oder ergänzt wird; in diesem Falle sind die Vorschriften über die Zeugeneinvernahme anwendbar.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Delegationsverbot und Transparenzgebot bei der psychiatrischen Begutachtung18 Zitierungen
-
2Verfahrensstellung nach rechtskräftiger Verurteilung in einem getrennten Verfahren5 Zitierungen
-
3Art. 147 Abs. 1, Art. 157 f., Art. 185 StPO4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB)10 Zitierungen
-
10 Zitierungen
-
Stationäre therapeutische Massnahme; psychiatrisches Gutachten9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.