Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 8. Mai 2013/5. Januar 2015. Das Kantonsgericht hatte [X.] wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt und von der Anordnung einer Massnahme, insbesondere einer Verwahrung, abgesehen.

Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Strafsache zur Anordnung der Verwahrung von [X.] an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hatte sich auf ein psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. med. [E.] und Dr. med. [F.] vom 9. Juli 2014 gestützt, um von einer Verwahrung abzusehen.

[X.] wurde am 7. Juni 2012 vom Kreisgericht See-Gaster wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil erklärten sowohl [X.] als auch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Berufung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz das psychiatrische Gutachten vom 9. Juli 2014 in vertretbarer Weise gewürdigt und gestützt darauf zu Recht auf eine Massnahmenanordnung verzichtet hat. Das Gericht stellte fest, dass das Gutachten aus formellen und inhaltlichen Gründen keine rechtsgenügende Entscheidgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB darstellt.

Das Gutachten wurde zu wesentlichen Teilen von Dr. med. [F.] erstellt, ohne dass diese von der auftraggebenden Behörde vorgängig ermächtigt worden war. Die Mitwirkung von Dr. med. [F.] an der Ausarbeitung des Gutachtens ging über einen an sich formlos zulässigen Einsatz einer blossen Hilfsperson hinaus. Das Gutachten kann nicht mehr als die Expertise des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. med. [E.] angesehen werden.

Das Bundesgericht befand, dass das Gutachten inhaltlich nicht zu überzeugen vermag. Die gutachterlichen…