Art. 183 StPO
Anforderungen an die sachverständige Person
1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
2 Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen.
3 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Sachverständige Person20 Zitierungen
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2Delegationsverbot und Transparenzgebot bei der psychiatrischen Begutachtung15 Zitierungen
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4Art. 147 Abs. 1, Art. 157 f., Art. 185 StPO10 Zitierungen
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5Befangenheit des Gutachters10 Zitierungen
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6Gehörsanspruch betreffend sachverständige Person und Gutachterfragen; Verzicht7 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Strafverfahren; Ausstand Gutachter20 Zitierungen
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Strafverfahren; Auftrag für ein unfalltechnisches Gutachten; Ausstandspflicht15 Zitierungen
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12 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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