Sachverhalt
Am 27. März 2014 ereignete sich auf der Albisstrasse in Mettmenstetten ein Verkehrsunfall. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis erteilte dem Forensischen Institut Zürich (FOR) den Auftrag für die Erstattung eines Vorberichts mit Kostenvoranschlag für ein unfalltechnisches Gutachten. Der Vorbericht wurde von drei Personen unterzeichnet, darunter [B.] , der später mit der Ausarbeitung des unfalltechnischen Gutachtens beauftragt wurde. Die Beschwerdeführerin [A.] erhob Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem ihr Begehren, [B.] habe in den Ausstand zu treten, abgewiesen wurde.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass [B.] vorbefasst sei, da er den Vorbericht mitunterzeichnet habe und nun mit der Ausarbeitung des unfalltechnischen Gutachtens beauftragt worden sei. Sie befürchtete, dass [B.] im zu erstellenden Gutachten zum gleichen Ergebnis gelangen werde wie im Vorbericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. b StPO vorliegt. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hatte, dass der Beschwerdegegner als Sachverständiger im Rahmen der Erstattung des Unfallgutachtens mit dem gleichen Untersuchungsgegenstand befassen würde wie anlässlich der Kontrolle des Vorberichts.
Das Gericht führte aus, dass die Unparteilichkeit und Unbefangenheit von Sachverständigen nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 30 Abs. 1 BV gewährleistet sein müssen. Es stellte fest, dass die Vorbefassung des Beschwerdegegners objektiv betrachtet den Anschein erweckt, dass er nicht mehr unvoreingenommen sei.
Das Gericht befand, dass die…