Erwägungen
Der Fall betrifft die Frage, ob ein Gutachter, der alle drei Mittäter begutachtet hat, als befangen gelten muss. [Y.] wurde vom Amtsgericht Solothurn-Lebern des mehrfachen Mordes, des qualifizierten Raubes, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub und Mord sowie weiterer Delikte schuldig gesprochen und zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Auf Berufung von [Y.] bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn das erstinstanzliche Urteil.
[Y.] führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Strafpunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die von ihm beantragten Beweiserhebungen durchzuführen. Insbesondere beantragt er die Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens, da der Gutachter alle drei Tatbeteiligten begutachtet habe, was einen Anschein der Befangenheit begründe.
Erwägungen
Das Bundesgericht sieht keinen Anschein der Befangenheit des Gutachters. Zwar wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass die Begutachtung von Mitangeklagten durch denselben Gutachter problematisch sein kann, wenn sich der Gutachter im Hinblick auf die Beziehung zwischen den Angeklagten nicht frei äußern kann. Im vorliegenden Fall ist jedoch weder aus den mündlichen noch den schriftlichen Äußerungen des Gutachters ersichtlich, dass er sich in einer Weise festgelegt hätte, die seine Beurteilung des Beschwerdeführers beeinträchtigt hätte.
Der Gutachter hat seine Erhebungen umfassend dokumentiert und offengelegt. Über ein dem Beschwerdeführer vorenthaltenes…