Art. 73 StPO

Geheimhaltungspflicht

1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
2 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beginn der Beschwerdefrist gegen Kontensperren nach Aufhebung einer Stillschweigeverpflichtung an die Bank
    · 25.11.2020 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Akteneinsichtsrecht; Geheimhaltungspflicht betreffend das Verfahren und die davon betroffenen Personen; Kommunikation zwischen der Verteidigung und ihrer Mandantschaft (Art. 73 Abs. 2, 101 Abs. 1, 102 Abs. 1, 108 und 12…
    · 06.05.2020 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Erfordernis der nachträglichen schriftlichen Bestätigung der mündlich angeordneten Beschlagnahme
    · 03.10.2024 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens durch Medienschaffende
    · 26.05.2021 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Befangenheit des Gutachters
    · 28.01.2015 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Bekanntgabe und Verwendung von Personendaten bei hängigem Strafverfahren
    · 27.12.2018 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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