Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] ist als Pensionskassenexperte in einem Verantwortlichkeitsverfahren gegen ihn vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug beklagt. Dieses Verfahren steht in Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen [A.] , [B.] und [C.] wegen qualifizierter Veruntreuung als verantwortliche Stiftungsräte und Geschäftsführer der "BVG-Sammelstiftung der [D.] ". Der Beschwerdeführer ersuchte das Obergericht des Kantons Zug um Akteneinsicht in dieses Strafverfahren, was das Obergericht jedoch ablehnte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Obergerichts auf und weist dieses an, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer als Beklagter im Verantwortlichkeitsverfahren ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in die Strafakten hat. Da sich der Ausgang des Strafverfahrens auf die zivilrechtlichen Schadenersatzforderungen auswirken kann, die der Sicherheitsfonds BVG im Verantwortlichkeitsverfahren geltend macht, muss der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, seine Parteirechte im Verantwortlichkeitsverfahren wahrzunehmen, was eine Zugriffsmöglichkeit auf die relevanten Akten voraussetzt.

Das Bundesgericht führt weiter aus, dass dem Interesse des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen…