Art. 56a BVG
Rückgriff und Rückforderung
1 Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.
2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind dem Sicherheitsfonds zurückzuerstatten.
3 Der Rückforderungsanspruch nach Abs. 2 verjährt ein Jahr, nachdem der Sicherheitsfonds vom unrechtmässigen Bezug der Leistung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 49 ff54 Zitierungen
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2Art. 56a Abs. 1 BVG: Rechtsnatur dieser Bestimmung und Passivlegitimation48 Zitierungen
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3Sachliche Zuständigkeit; doppelrelevante Tatsachen33 Zitierungen
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4Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in verantwortlichkeitsrechtlichen Streitigkeiten der beruflichen Vorsorge23 Zitierungen
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5Wirkung von Verjährungsverzichtserklärungen nach Zession der auf Art. 52 BVG gestützten Ansprüche; Verjährung des Haftungs- und Regressanspruchs des Sicherheitsfonds (Art. 56a Abs. 1 BVG)17 Zitierungen
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6Verantwortlichkeit des Stiftungsrats15 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Berufliche Vorsorge33 Zitierungen
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Berufliche Vorsorge23 Zitierungen
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16 Zitierungen29.11.2012 · 16 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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